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§ 68 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 68 LRiG – Stellvertretung und Eintritt eines Ersatzmitgliedes

(1) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt für die Dauer der Verhinderung ein Vertreter an seine Stelle.

(2) 1Stellvertreter eines nach § 61 Abs. 2 bestimmten Vorsitzenden ist sein ständiger Vertreter im Amt. 2Vertreter eines gewählten Vorsitzenden ist der nicht gewählte Gerichtspräsident mit der nächsthohen Stimmenzahl. 3Ist eine Vertretung nach den Sätzen 1 oder 2 nicht möglich, wird der Vorsitzende von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied des Präsidialrats vertreten. 4Vertritt ein weiteres Mitglied des Präsidialrats den Vorsitzenden nach den Sätzen 1 bis 3, so wird es seinerseits als weiteres Mitglied nach Absatz 3 vertreten.

(3) Als Vertreter der anderen Mitglieder treten die nicht gewählten Richter in der Reihenfolge der Stimmenzahlen ein.

(4) Ist ein Mitglied aus dem Präsidialrat ausgeschieden oder ausgeschlossen, so gelten für den Eintritt eines Ersatzmitgliedes die Absätze 2 und 3 entsprechend.