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§ 68 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel VI – Berufsbezeichnung, Dienstkleidung

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 68 LFoG – Dienstkleidung der Forstbediensteten

(1) Dienstkräfte der Landesforstverwaltung mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung sind nach Maßgabe einer vom Ministerium zu erlassenden Verwaltungsverordnung verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen.

(2) Nichtstaatliche Forstbedienstete dürfen als Dienstkleidung die Dienstkleidung der Forstbediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen mit vergleichbarer Berufsausbildung und Tätigkeit tragen.

(3) Für Angestellte im privaten Forstdienst und in Verbänden, denen die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 67 Abs. 1 verliehen worden ist, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass das Tragen des Landeswappens nicht erlaubt ist. § 67 Abs. 2 gilt entsprechend.