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§ 68 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Disziplinarklage

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 LDG – Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Verwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 2 vorliegt.

(2) Das Verwaltungsgericht kann, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss 

  1. 1.
    die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) verhängen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist,
  2. 2.
    die Klage abweisen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, oder
  3. 3.
    das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.

Der Beschluss nach Satz 1 darf nur ergehen, wenn die Beteiligten der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, der Klageabweisung oder der Einstellung des Disziplinarverfahrens zustimmen. Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Verwaltungsgericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Gegen den Beschluss nach Absatz 2 kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (§ 90) eingelegt werden. Die Beschwerde kann nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 gestützt werden.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 2 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.