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§ 68 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 LBesG – Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Bei Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden sind, ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 1,875 v. H. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des Satzes 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Faktor anzuwenden.