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§ 68 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 68 LBG – Urlaub
(§ 44 BeamtStG)

(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub, insbesondere Dauer und Berechnung des Urlaubs, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung, dessen Verfall und das Verfahren sowie Einzelheiten der Gewährung einer Urlaubsabgeltung hinsichtlich des Verfahrens, der Voraussetzungen und des Umfangs einer Abgeltung.

(2) Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Die Landesregierung regelt durch Verordnung Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.