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§ 68 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten → Fünfter Abschnitt – Wahlprüfung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 KWO – Ungültigkeit der Wahl

(1) Die Wahl kann nur für ungültig erklärt werden, wenn erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind und wenn der Verstoß, auf den sich der Einspruch bezieht, geeignet ist, die Sitzverteilung zu beeinflussen. Die Wahl darf nicht für ungültig erklärt werden, wenn der Verstoß nachträglich berichtigt werden kann.

(2) Die ganze Wahl kann nicht für ungültig erklärt werden, wenn der Verstoß sich auf einzelne Stimmbezirke des Wahlgebiets beschränkt.

(3) Die Wahl einer Person gilt als ungültig, wenn diese nicht wählbar war, das Wahlergebnis im Wahlprüfungsverfahren berichtigt wurde oder auf Grund einer Wiederholung der Wahl in einzelnen Stimmbezirken sich nachträglich ändert.