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§ 68 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ELFTER ABSCHNITT – Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 10.04.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 68 KWG – Ausführungsvorschriften

1Die für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt zur Ausführung dieses Gesetzes eine Kommunalwahlordnung und die sonst erforderlichen Rechtsvorschriften. 2In der Kommunalwahlordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

die Bildung der Wahlbezirke,

die Bestellung, Bildung und Tätigkeit sowie das Verfahren der Wahlorgane,

die Wahlzeit,

die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse,

deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Wahlscheinen,

Aufstellung, Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazu gehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,

Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlbrief-und Stimmzettelumschlag,

Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Vorrichtungen zur Geheimhaltung der Wahl,

die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

die Briefwahl,

die Wahl in Kranken-, Pflege-, Justizvollzugs- und ähnlichen Anstalten,

die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

die Durchführung der Wahl von Ortsbeiräten,

die Durchführung von Wiederholungswahlen und Nachwahlen sowie die Berufung von nachrückenden Bewerbern,

die Durchführung der Wahlen von Bürgermeistern und Landräten,

die Durchführung von Bürgerentscheiden,

die Durchführung von Ausländerbeiratswahlen,

Bekanntmachung und Zustellungen,

Aufstellung und elektronische Veröffentlichung von Vordruckmustern,

die Durchführung der Wahlstatistik.

3Für die gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen oder Volksabstimmungen und Volksentscheiden kann die für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.