Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 68 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 6 – Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 HmbDG – Antrag, Frist, Verfahren

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(2) Die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens können beantragen

  1. 1.
    die oder der von dem Urteil Betroffene,
  2. 2.
    nach ihrem oder seinem Tod die Witwe oder der Witwer, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner, ihre oder seine Verwandten auf- und absteigender Linie, die Geschwister und in den Fällen des § 26 Absatz 3 oder 4 HmbBeamtVG die geschiedene oder frühere Ehegattin oder der geschiedene oder frühere Ehegatte und
  3. 3.
    die oberste Dienstbehörde.

(3) Eine Richterin oder ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes im Wiederaufnahmeverfahren in den Fällen des § 66 Absatz 1 Nummern 5 und 6 kraft Gesetzes ausgeschlossen.

(4) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(5) Wird ein rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren auf Antrag der obersten Dienstbehörde mit dem Ziel der Verschärfung der Disziplinarmaßnahmen wieder aufgenommen, gelten die §§ 37 bis 43 entsprechend.