Gesetze

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§ 68 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Überleitung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 HWG – Bisherige Überfahrten

Soweit nach bisherigem Recht eine Überfahrt rechtmäßig hergestellt ist findet § 18 Anwendung; die Erlaubnis nach § 18 gilt als erteilt.