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§ 68 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Organisation der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 68 HSG LSA – Rektorat

(1) 1Hochschulen werden durch ein Rektorat eigenverantwortlich geleitet. 2Dem Rektorat gehören an

  1. 1.

    der Rektor als Vorsitzender oder die Rektorin als Vorsitzende,

  2. 2.

    bis zu drei Prorektoren oder Prorektorinnen,

  3. 3.

    der Kanzler oder die Kanzlerin oder der oder die Beauftragte für Haushalt, soweit diese Funktion nicht durch einen Prorektor oder eine Prorektorin ausgeübt wird.

3Die Grundordnung kann mit Zustimmung des Ministeriums eine andere Zusammensetzung des Rektorats vorsehen. 4Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung. 5Dabei ist vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag gibt. 6Unberührt davon ist das Widerspruchsrecht des Kanzlers oder der Kanzlerin in der Eigenschaft als Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt. 7Die Amtszeit des Rektors oder der Rektorin und der Prorektoren oder der Prorektorinnen sowie die Möglichkeit der Wiederwahl wird in der Grundordnung festgelegt. 8Die Amtszeit dauert mindestens vier, höchstens sechs Jahre.

(2) Die Mitglieder des Rektorats sind berechtigt, an den Sitzungen aller Organe teilzunehmen, und haben das Recht, angehört zu werden.

(3) 1Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. 2Es entscheidet insbesondere über

  1. 1.

    die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Mittel und Stellen nach Erörterung mit dem Senat und den Fachbereichen,

  2. 2.

    die Gliederung eines Fachbereiches auf Vorschlag des jeweiligen Dekans oder der jeweiligen Dekanin,

  3. 3.

    die Zustimmung zu den Entscheidungen des Senats gemäß § 67a Abs. 2 Buchst, a und b.

(4) 1Das Rektorat kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Sachverhalte unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. 2Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen werden, so trifft das Rektorat die erforderliche Maßnahme selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffene Maßnahme.