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§ 68 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Sechster Titel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 68 HRiG – Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verfahren nach § 50 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 50 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Den Beteiligten steht die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach § 79 Abs. 2 und § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.