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§ 68 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 GO LT 2015 – Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über

  1. 1.

    Überweisung an einen Ausschuss,

  2. 2.

    Abkürzung der Fristen,

  3. 3.

    Tagesordnung,

  4. 4.

    Unterbrechung der Sitzung,

  5. 5.

    Unterbrechung oder Schluss der Beratung,

  6. 6.

    Teilung des Abstimmungsgegenstandes.