§ 68 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VII. – Ausschüsse
§ 68 GO BT – Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen
1Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll. 2Über einen entsprechenden Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.