Gesetze

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§ 68 DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Bundesrecht

Abschnitt 13 – Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen

Titel: Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DesignG
Gliederungs-Nr.: 442-5
Normtyp: Gesetz

§ 68 DesignG – Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen von Designs eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.