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§ 68 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 4 – Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 68 DG LSA – Frist, Verfahren

(1) Zur Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind:

  1. 1.
    der durch die Entscheidung beschwerte Beamte und sein gesetzlicher Vertreter,
  2. 2.
    nach dem Tod des durch die Entscheidung beschwerten Beamten sein überlebender Ehegatte oder Eingetragener Lebenspartner, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister und
  3. 3.
    im Falle der Disziplinarklage die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde; im Falle der Klage des Beamten der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Disziplinarverfügung erlassen hat.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich eingereicht werden. Im Falle der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts kann er auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.