Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 68 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 7 – Übergangsvorschriften

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 68 BremSchulG – Sechsjährige Grundschule

Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2009 in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der sechsjährigen Grundschule befinden, durchlaufen sie bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6.