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§ 68 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 68 BremLWO – Wahlorgane, Wahlbezirke, Wahlräume

(1) Der Stadtwahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Als Stadtwahlleiter kann nur der Wahlbereichsleiter für die Wahl zur Bürgerschaft im Wahlbereich Bremerhaven ernannt werden. Entsprechendes gilt für seinen Stellvertreter. Der Magistrat macht ihre Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

(2) Die Beisitzer des Wahlbereichsausschusses für den Wahlbereich Bremerhaven können gleichzeitig dem Stadtwahlausschuß angehören.

(3) Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung dieselben sein.

(4) Die Wahlvorstände sind für jede Wahl gesondert zu berufen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes zur Bürgerschaftswahl können gleichzeitig dem Wahlvorstand zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung angehören.

(5) Die Entschädigung nach § 10 wird bei verbundenen Wahlen nur einmal gezahlt.