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§ 68 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

1. – Pflichten → e) – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 BremBG 1995

(1)

Die zur Ausführung der §§ 63 bis 67 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

  1. 1.
    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. 2.
    ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  3. 3.
    welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Nebentätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
  4. 4.
    ob und in welcher Höhe der Beamte ein Entgelt für die vom Dienstherrn gestattete Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material beim Ausüben einer Nebentätigkeit an den Dienstherrn zu entrichten hat; hierbei kann bestimmt werden, dass das Entgelt auch in einem Hundertsatz der aus der Tätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden kann,
  5. 5.
    dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).