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§ 68 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Schulpersonal

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 BbgSchulG – Sonstiges Schulpersonal

(1) Zum sonstigen Schulpersonal gehört, wer an der Schule tätig ist, ohne selbstständig Unterricht zu erteilen. Sonstiges pädagogisches Personal nimmt gruppenbezogene Aufgaben im Unterricht oder Aufgaben im Rahmen von Ganztagsangeboten wahr, um die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten pädagogisch zu unterstützen. Zur Unterstützung der Lehrkräfte können Schulassistenzkräfte administrative Aufgaben außerhalb des Unterrichts in der Schule wahrnehmen. Sonstiges Personal nimmt an der Schule erzieherische, therapeutische, pflegerische, technische oder verwaltende Aufgaben überwiegend außerhalb des Unterrichts wahr. Personen, die auf der Grundlage von § 9 an Schulen tätig sind, gelten nicht als sonstiges Schulpersonal.

(2) Das sonstige pädagogische Personal und die Schulassistenzkräfte stehen in einem Dienstverhältnis zum Land. Der Schulträger stellt das sonstige Personal. Personal, das nur für einzelne Schülerinnen und Schüler im allgemeinen Lebenszusammenhang in der Schule helfend tätig ist und nicht im personellen und organisatorischen Aufgabenzusammenhang der Schule steht, gilt weder als sonstiges pädagogisches noch als sonstiges Personal.

(3) Auf der Grundlage von § 7 Abs. 7 kann die Schule im Unterricht oder bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte oder selbständig einsetzen. Diese Personen handeln im Auftrag der Schule. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.