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§ 67a IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Bundesrecht

Fünfter Teil – Sonstige Rechtshilfe

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 67a IRG – Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen

Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.