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§ 67 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 6 – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WG LSA
Gliederungs-Nr.: 753.31
Normtyp: Gesetz

§ 67 WG LSA – Gewässerschau

(1) Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. Die Gewässer erster und zweiter Ordnung sind regelmäßig zu schauen.

(2) Die Wasserbehörden können den Unterhaltungsverbänden mit deren Zustimmung die Schau der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter Ordnung übertragen. Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 101 Abs. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß.

(3) Der Schautermin ist in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Im Übrigen kann die Wasserbehörde die Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung) regeln, insbesondere die Zahl und Auswahl der Schaubeauftragten, die Schautermine und die Teilnehmer an diesen. Je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, der unteren Forstbehörde, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände sowie der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, ist zur Gewässerschau durch den Unterhaltungspflichtigen hinzuzuziehen.

(4) Für jede Gewässerschau ist ein Protokoll anzufertigen, das binnen sechs Wochen nach Beendigung des Schautermins der zuständigen Wasserbehörde, den Verbandsmitgliedern und den Berufenen zu übersenden ist. Das Protokoll ist der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuss rechtzeitig zuzuleiten. Es ist der Unterhaltungsplanung mit zugrunde zu legen.