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§ 67 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

V. Teil – Kosten und Auslagenerstattung

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 VerfGG

(1) Wird im Verfahren nach § 14 Nummer 8 die bzw. der Angeklagte oder im Verfahren nach § 14 Nummer 9 die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner freigesprochen, so sind ihr bzw. ihm die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn sich der Antrag in dem Verfahren nach § 34 Absatz 5 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 48), in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 25. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 34 Absatz 5 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft als begründet erweist.

(2) Erweist sich ein Antrag der Initiatorinnen und Initiatoren einer Volksinitiative oder Referendumsbegehren, einzelner Stimmberechtigter oder einer Gruppe von Stimmberechtigten nach § 27 des Volksabstimmungsgesetzes als begründet, sind den Antragstellerinnen oder Antragstellern die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) Das Verfassungsgericht kann in allen übrigen Fällen die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen.