Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 67 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Abschnitt – Wahlkosten und Wahlstatistik

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 67 ThürLWG – Wahlstatistik, Information der Öffentlichkeit

(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind zusammenzustellen und statistisch zu bearbeiten. Die Kreiswahlleiter übermitteln dem Landeswahlleiter unverzüglich nach einem von diesem vorgegebenen Verfahren die festgestellten Wahlergebnisse.

(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

(3) Der Landeswahlleiter informiert die Öffentlichkeit im Internet unter www.wahlen.thueringen.de über die Wahlen.