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§ 67 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 StrWG-MV – Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu §§ 22 ff.)

(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Sondernutzungsrechte an öffentlichen Straßen können aufgehoben oder beschränkt werden, sofern die Entwicklung des Verkehrs dies erforderlich macht. Ein Planfeststellungsverfahren findet nicht statt.

(2) Der bisher ortsüblich gewesene Gebrauch der Gemeindestraßen und der sonstigen öffentlichen Straßen, soweit diese in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen, bleibt bis zum Erlass einer Satzung nach § 24 Abs. 1 zugelassen.

(3) Bei bereits vorhandenen Zufahrten an Landstraßen oder Kreisstraßen im Sinne des § 26 Abs. 1 wird vermutet, dass die Erlaubnis unwiderruflich erteilt ist. § 26 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Erlaubnis für die Verlegung vorhandener Zufahrten an Landesstraßen und Kreisstraßen, für die ein unwiderrufliches Nutzungsrecht besteht, kann nur unbefristet und ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden, es sei denn, dass eine Änderung der Zufahrt eintritt oder dass diese einem wesentlich gröberen oder andersartigen Verkehr dienen soll.
Das Gleiche gilt für Zufahrten, die beim Ausbau von Landesstraßen und Kreisstraßen als Ersatz für den unterbrochenen notwendigen Anschluss an das Verkehrsnetz erstmalig angelegt werden.