Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 67 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 1 – Konferenzen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 67 SchulG – Beanstandungs- und Eilentscheidungsrecht

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat einem Konferenzbeschluss innerhalb von zwei Wochen zu widersprechen, wenn der Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt. Der Widerspruch ist gegenüber der Konferenz schriftlich oder elektronisch zu begründen. Über die Angelegenheit hat die Konferenz in einer neuen Sitzung nochmals zu beschließen. Die Sitzung muss innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs stattfinden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter auch den neuen Beschluss zu beanstanden und unter Darlegung der verschiedenen Auffassungen unverzüglich die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen.

(3) Widerspruch und Beanstandung haben aufschiebende Wirkung.

(4) Dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden und zu den Aufgaben der Schulkonferenz gehören, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig treffen. Die Angelegenheit ist auf die Tagesordnung der nächsten Schulkonferenz zu setzen, die darüber entscheidet.