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§ 67 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 9 – Justizkosten → Abschnitt 2 – Kosten in Hinterlegungssachen und für Unschädlichkeitszeugnisse

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 67 SächsJG – Kosten für Unschädlichkeitszeugnisse

(1) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach §§ 46 ff. wird das Doppelte der Gebühr der Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben, mindestens 120 EUR. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung gekommen ist, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel des Betrages nach Satz 1.

(2) Maßgebend ist der Wert der betroffenen Belastungen oder, sofern er geringer ist, der Wert des Trennstücks oder des aufgehobenen Rechts.

(3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.