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§ 67 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Schlussvorschriften

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 67 SächsJAPO – Übergangsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) § 7 Abs. 5 gilt nicht für Prüfungsleistungen, die ein Prüfungsteilnehmer bis zum 31. Juli 2013 erbracht hat.

(2) § 24 Absatz 2 und § 26 Absatz 2 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung finden erstmals auf den Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2019/1 Anwendung.

(3) § 14 Absatz 3 bis 6, § 23 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung finden erstmals auf den Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2019/2 Anwendung.

(4) § 48 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung in Verbindung mit § 24 Absatz 2 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung und § 54 Absatz 2 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung finden erstmals auf den Termin der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2019/1 Anwendung.

(5) § 43 Absatz 2 bis 4 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und 4 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung und § 47 Absatz 3 sowie § 49 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 1. Dezember 2018 geltenden Fassung finden erstmals auf den Termin der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2021/1 Anwendung.

(6) Bei der Berechnung der nach § 29 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Semesterzahl bleibt das Sommersemester 2020 unberücksichtigt. Für Prüfungsteilnehmer, die bereits zur Prüfung im Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2020/2 zugelassen wurden, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) § 34 Absatz 6 bis 8 sowie § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 29. August 2020 geltenden Fassung finden erstmals auf Bewerber Anwendung, die zum 1. Mai 2021 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.