Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 67 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Berufung

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 67 SächsDG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO ist nicht anzuwenden.