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§ 67 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Personalvertretungen → Abschnitt VII – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 SPersVG – Jugend- und Auszubildendenversammlung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Personalversammlung im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. § 49 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 und 3, §§ 50 und 51 gelten entsprechend.

(2) An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen soll der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.