Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 67 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangsfristen

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 67 RundfG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 8 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

  2. 2.

    entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt,

  3. 3.

    entgegen § 12 Abs. 6 es unterlässt, geplante Veränderungen vor dem Vollzug oder unvorhersehbare Änderungen unverzüglich anzumelden,

  4. 4.

    entgegen § 12 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 62 des Medienstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,

  5. 5.

    entgegen § 14 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der Landesanstalt vorlegt,

  6. 6.

    entgegen § 24 keinen Jugendschutzbeauftragten oder keine Jugendschutzbeauftragte bestellt,

  7. 7.

    entgegen § 27 Abs. 1 der Landesanstalt nicht mindestens eine für das Programm verantwortliche Person benennt,

  8. 8.

    entgegen § 27 Abs. 3 zu Beginn und am Ende eines Sendetages den Veranstalter eines Programmes nicht angibt oder die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,

  9. 9.

    entgegen § 27 Abs. 4 den Nachweis der Inhalte anderer Programme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 nicht erbringt,

  10. 10.

    entgegen § 120 Satz 2 des Medienstaatsvertrages die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) nicht zur Verfügung stellt,

  11. 11.

    entgegen § 35 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

  12. 12.

    entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben oder entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,

  13. 13.

    entgegen § 37 Abs. 3 Satz 2 in der Werbung Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,

  14. 14.

    entgegen § 37 Abs. 3 Satz 3 Rundfunkwerbung nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich von anderen Sendungsteilen absetzt,

  15. 15.

    entgegen § 37 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Rundfunkwerbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Rundfunkprogramm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

  16. 16.

    entgegen § 37 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

  17. 17.

    entgegen § 37 Abs. 6 Satz 1 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,

  18. 18.

    entgegen § 37 Abs. 7 Satz 1 Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,

  19. 19.

    entgegen § 37 Absatz 7 Satz 2 unzulässige Produktplatzierung betreibt,

  20. 20.

    entgegen § 37 Abs. 7 Satz 4 oder 5 auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,

  21. 21.

    entgegen § 37 Abs. 9 Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

  22. 22.

    entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,

  23. 23.

    gemäß § 39 Absatz 3 und 4 unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,

  24. 24.

    entgegen § 40 Abs. 1 Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,

  25. 25.

    entgegen den in § 40 Abs. 3 genannten Voraussetzungen Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,

  26. 26.

    entgegen § 48 Abs. 2 Satz 1 und 3 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt und die Anzeige nicht durch den Betreiber einer Medienplattform vorgenommen wurde,

  27. 27.

    entgegen § 49 Abs. 4 der Landesanstalt nicht unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorlegt,

  28. 28.

    entgegen § 50 Abs. 2 einspeist, ohne die gesetzliche Rangfolge zu beachten,

  29. 29.

    entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten zu anderen als journalistischen Zwecken verarbeitet,

  30. 30.

    entgegen § 61 Absatz 1 Satz 2 die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken befassten Personen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht oder nur unzureichend auf das Datengeheimnis verpflichtet,

  31. 31.

    entgegen § 61 Absatz 2 einer dort genannten Pflicht zum Umgang mit Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

  32. 32.

    entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1 und 2 einer betroffenen Person die Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden gespeicherten persönlichen Daten zu Unrecht verweigert oder der genannten Pflicht zur Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

  33. 33.

    entgegen § 61 Absatz 3 Satz 3 dem Verlangen einer betroffenen Person nach Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder nach Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nachkommt,

  34. 34.

    entgegen § 61 Absatz 3 Satz 4 personenbezogene Daten weiter speichert, obwohl dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht erforderlich ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden, im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, die an die Landesanstalt zu entrichten ist.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 28 sowie nach § 16 Absatz 1 und 2 Telemediengesetz ist die Landesanstalt. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 29 bis 34 ist der Beauftragte oder die Beauftragte nach § 62 Absatz 1 Satz 2 zuständige Verwaltungsbehörde. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die nach Satz 1 zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten und die nach Satz 2 zuständige Verwaltungsbehörde die für den Datenschutz bei den privaten Rundfunkveranstaltern zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. Vor der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 29 bis 34 und nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 Telemediengesetz soll eine Stellungnahme von dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingeholt werden.

(4) Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes und des Medienstaatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. In den Fällen der Nummer 8 1. Halbsatz und Nummer 9 bis 25 beginnt die Verjährung mit der Sendung, im Übrigen sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung zu diesem Zeitpunkt.