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§ 67 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

F ü n f t e s  K a p i t e l – Beteiligung der Personalvertretung → Z w e i t e r  A b s c h n i t t – Mitbestimmung

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 67 NPersVG – Mitbestimmung bei organisatorischen Maßnahmen

(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden Maßnahmen mit:

  1. 1.

    Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn-, Entgelt- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Heilfürsorge, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht,

  2. 2.

    Einführung, wesentliche Erweiterung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,

  3. 3.

    Gestaltung der Arbeitsplätze,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,

  5. 5.

    Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,

  6. 6.

    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

  7. 7.

    Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit und Überstunden; von unvorhersehbar notwendigen Anordnungen und Maßnahmen ist der Personalrat unverzüglich zu unterrichten,

  8. 8.

    Festsetzung von Kurzarbeit,

  9. 9.

    Bestellung und Abberufung von Beauftragten für Datenschutz,

  10. 10.

    Einführung der Telearbeit,

  11. 11.

    Einrichtung von Plätzen für den Bundesfreiwilligendienst oder den Jugendfreiwilligendienst,

  12. 12.

    Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung.

(2) 1Die Mitbestimmung entfällt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 und 6 unter den in § 65 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b genannten Voraussetzungen. 2§ 65 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a gilt entsprechend.