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§ 67 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Fünftes Kapitel – Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 67 NKWO – Gesamtergebnis der Gemeindewahlen und Kreiswahlen bei allgemeinen Neuwahlen

1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt bei allgemeinen Neuwahlen das Gesamtergebnis für die Gemeindewahlen und für die Kreiswahlen zusammen. 2In das Gesamtergebnis für die Kreiswahlen ist das Ergebnis der Regionswahl einzubeziehen. 3Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die Ergebnisse in der Aufgliederung nach den Landkreisen, der Region Hannover und den kreisfreien Städten öffentlich bekannt.