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§ 67 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 LWahlG – Eintragung bei der Gemeindeverwaltung

(1) Die Antragsteller bestimmen die Gemeindeverwaltungen, bei denen Eintragungslisten ausgelegt werden sollen, und unterrichten diese hierüber spätestens am 30. Tag vor dem Beginn der Eintragungsfrist.

(2) Die Eintragungslisten sind den Gemeindeverwaltungen von den Antragstellern zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Eintragungsrecht kann nur bei den Gemeindeverwaltungen ausgeübt werden, denen Eintragungslisten zur Verfügung gestellt wurden.

(4) Die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, die ihnen zugegangenen vorschriftsmäßigen Eintragungslisten für die Dauer der Eintragungsfrist zur Eintragung bereitzuhalten und die Eintragungsberechtigung der sich eintragenden Personen zu prüfen. Die Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind von der Gemeindeverwaltung so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.