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§ 67 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 67 LWO – Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich

  1. 1.
    bei der Landtagswahl die nach Stimmkreisbewerbern und Wahlkreislisten geordneten Stimmzettel und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
  2. 2.
    bei einem Volksentscheid über nur einen Gesetzentwurf die nach Ja- und Nein-Stimmen geordneten Stimmzettel und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
  3. 3.
    bei einem Volksentscheid nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG die Stimmzettel,
  4. 4.
    die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeinde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Die Gemeinde hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Stimmkreisleiter; beim Volksentscheid dem Abstimmungsleiter, vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.