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§ 67 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Nachwahl, Wiederholungswahl

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 67 LWO – Nachwahl

(1) Will der Kreiswahlleiter in einem Wahlkreis oder einem Wahlbezirk die Wahl nach § 50 Abs. 1 LWG absagen, hat er den Landeswahlleiter von dieser Absicht zu unterrichten. Er übermittelt dem Landeswahlleiter unverzüglich eine Abschrift der Verfügung.

(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen und, soweit die Nachwahl nicht wegen eines Mangels eines Wahlvorschlags erforderlich wird, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen gewählt. Muss für die Nachwahl ein Wahlvorschlag neu aufgestellt werden, braucht das Verfahren nach § 24 LWG nicht eingehalten zu werden; der Unterstützungsunterschriften nach § 24 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LWG bedarf es nicht.

(3) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund, der eine Änderung des Stimmzettels nicht erforderlich macht, abgesagt werden musste, so sind die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine auch für die Nachwahl gültig. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

(4) Macht der Grund, der zur Absage der Wahl führte, für die Nachwahl eine Änderung des Stimmzettels erforderlich, sind die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl nicht mehr gültig; sie werden von Amts wegen durch neue Wahlscheine ersetzt. Wahlbriefe mit Wahlscheinen für die Hauptwahl, die bei den nach § 40 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(5) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(6) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.