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§ 67 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 LRiG – Rechtsstellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz in den Richterdienstgerichten

Die zu nicht ständigen Mitgliedern der Richterdienstgerichte bestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz haben bei der Ausübung ihres Amtes alle Rechte und Pflichten einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. § 61 dieses Gesetzes und § 58 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend.