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§ 67 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel VI – Berufsbezeichnung, Dienstkleidung

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 67 LFoG – Berufsbezeichnung

(1) Angestellten in privaten Forstbetrieben und Verbänden kann von der höheren Forstbehörde auf Antrag eine den Amtsbezeichnungen der staatlichen Forstbeamten vergleichbare Berufsbezeichnung verliehen werden, wenn

  1. 1.
    ihre Berufsausbildung derjenigen der vergleichbaren Laufbahngruppe mit dem entsprechenden Einstiegsamt des öffentlichen Dienstes entspricht und
  2. 2.
    eine Tätigkeit nachgewiesen wird, die nach Art und Umfang den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar ist. Die Berufsbezeichnungen dürfen nur mit dem Zusatz "im Privatdienst" geführt werden.

(2) Die Befugnis, eine Berufsbezeichnung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu führen, ruht bei den Angestellten

  1. 1.
    die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
  2. 2.
    denen durch strafgerichtliche Entscheidungen die Berufsausübung untersagt ist. Die Befugnis, eine Berufsbezeichnung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu führen, erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit, für die sie verliehen ist.

(3) Angestellte, denen die Befugnis nach Absatz 1 verliehen worden ist, sind nach Ausscheiden aus dem Forstdienst infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze berechtigt, ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.