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§ 67 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten → Fünfter Abschnitt – Wahlprüfung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 KWO – Zuständigkeit

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat sind beim Bürgermeister der Gemeinde, der Wahl zum Verbandsgemeinderat beim Bürgermeister der Verbandsgemeinde, der Wahl zum Kreistag beim Landrat und der Wahl zum Bezirkstag beim Vorsitzenden des Bezirkstags schriftlich zu erheben. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum Verbandsgemeinderat, zum Kreistag oder zum Bezirkstag gelten als fristgerecht erhoben, wenn sie innerhalb der in § 48 KWG bezeichneten Frist beim Bürgermeister der Gemeinde eingereicht sind, der sie unverzüglich an die in Satz 1 genannten Personen weiterleitet. Die erhobenen Einsprüche sind zur Entscheidung an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.