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§ 67 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 67 KWO LSA – Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 23 aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 46 Abs. 6, § 49 Abs. 1 Satz 3 und § 59 Abs. 3 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt

  1. 1.

    die Zähllisten (soweit vorhanden auch die Gegenzähllisten),

  2. 2.

    die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 59 Abs. 3 besonders beschlossen hat,

  3. 3.

    Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 49 Abs. 1 besonders beschlossen hat.

(2) Ist das Ergebnis der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirkes einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung nach dem Muster der Anlage 24 aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse nach § 63 Abs. 2 sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt

  1. 1.

    das in § 63 Abs. 2 Satz 4 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,

  2. 2.

    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen werden.

(3) Über die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses wird eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 25 aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse nach § 64 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt

  1. 1.

    die Zähllisten (ggf. auch die Gegenzähllisten),

  2. 2.

    das in § 64 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,

  3. 3.

    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,

  4. 4.

    die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 59 Abs. 3 besonders beschlossen hat.

(4) Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Wahlniederschrift anzufertigen. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 49 Abs. 1 besonders beschlossen hat, und das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen (§ 63 Abs. 2 Satz 4, § 64 Abs. 1 Satz 2) werden der Wahlniederschrift über die Kreiswahl beigefügt. Finden verbundene Wahlen ohne Kreiswahlen statt, erfolgt die Beifügung nach Satz 2 an die Wahlniederschrift über die Verbandsgemeindewahl.

(5) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde, die sie sofort dem Gemeindewahlleiter zuleitet. Der Wahlvorsteher des Briefwahlvorstandes übergibt die Unterlagen dem Gemeindewahlleiter unmittelbar.

(6) Der Gemeindewahlleiter übersendet dem Verbandsgemeindewahlleiter die Wahlniederschriften über die Verbandsgemeindewahl und dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften über die Kreiswahl mit den Anlagen auf dem schnellsten Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken oder ist das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt worden, so fügt er eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke einschließlich des Briefwahlergebnisses nach dem Muster der Anlagen 26 und 27 bei.

(7) Die Wahlniederschriften über die Gemeindewahl verbleiben bei der Gemeinde, die Wahlniederschriften über die Verbandsgemeindewahl bei der Verbandsgemeinde und die Wahlniederschriften über die Kreiswahl beim Landkreis.

(8) Die Übersendung und den Verbleib der Niederschriften über die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen regelt die zuständige Gemeinde oder der zuständige Landkreis.

(9) Wahlvorsteher, Wahlleiter, Gemeinde, Verbandsgemeinde und Landkreis haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.