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§ 67 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 2 – Hauptverwaltungsbeamter

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 67 KVG LSA – Allgemeine Vertretung

(1) In Kommunen ohne Beigeordnete wählt die Vertretung einen Beschäftigten als Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall.

(2) In Kommunen mit einem Beigeordneten ist dieser der allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten. In Kommunen mit mehreren Beigeordneten legt die Vertretung die Reihenfolge der Vertreter in gesonderten Wahlgängen fest.

(3) Die Vertretung kann aus dem Kreis der Beschäftigten weitere Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall wählen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.