§ 67 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Zweite Juristische Staatsprüfung
§ 67 JAPO – Prüfungsgesamtnote
Für die Berechnung und die Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote sowie für das Bestehen der Prüfung gilt § 34 entsprechend.