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§ 67 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 HeilBerG

(1) Das Berufsgericht für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und mit zwei ehrenamtlichen Richtern, die der Berufsgruppe des Beschuldigten angehören.

(2) Der Gerichtshof für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben, zwei ehrenamtliche Richter müssen der Berufsgruppe des Beschuldigten angehören.