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§ 67 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Siebenter Teil – Gewässeraufsicht

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 HWaG – Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Hat jemand unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert oder Stoffe in den Boden eingebracht, von denen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer zu besorgen ist, oder sonst zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass gegeben, so hat er die Kosten der dadurch notwendig gewordenen Ermittlungen und Untersuchungen sowie der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Verunreinigungen des Wassers oder der nachteiligen Veränderung zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Bedingungen und Auflagen für eine Benutzung nicht eingehalten worden sind.

(2) Ergeben von der Wasserbehörde durchgeführte Untersuchungen, dass an private Hochwasserschutzanlagen nachträgliche Anforderungen nach § 51 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 489, 492) in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden müssen, so können die Kosten der Untersuchungen den Trägern der Unterhaltungslast der Hochwasserschutzanlage auferlegt werden.