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§ 67 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 67 HKO – In-Kraft-Treten 1)

(1) 1Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Vorschriften in Abs. 2 bis 4 am 5. Mai 1952 in Kraft. 2Gleichzeitig treten alle Bestimmungen des bisherigen Rechts außer Kraft, die den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. 3Insbesondere treten außer Kraft:

  1. a)
    (gegenstandslos)
  2. b)
    (gegenstandslos)
  3. c)
    (gegenstandslos)
  4. d)
    (gegenstandslos)

(2) 1Die Vorschriften des § 55 Abs. 2, § 59 Abs. 1 bis 3 und § 62 treten, wenn nicht die Landesregierung durch Verordnung einen früheren Termin bestimmt, am 1. April 1953 in Kraft. 2Bis dahin verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 bis 28 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(4) (gegenstandslos)

1)

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. Februar 1952.