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§ 67 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflPestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 67 GflPestV – Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften

(1) (Aufhebung anderer Vorschriften)

(2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.