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§ 67 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

3. Kapitel – Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 GemO – Eigene Aufgaben

(1) Die Verbandsgemeinde nimmt an Stelle der Ortsgemeinden folgende Selbstverwaltungsaufgaben wahr:

  1. 1.

    die ihr nach den Schulgesetzen übertragenen Aufgaben;

  2. 2.

    den Brandschutz und die technische Hilfe;

  3. 3.

    den Bau und die Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen;

  4. 4.

    den Bau und die Unterhaltung überörtlicher Sozialeinrichtungen, insbesondere Sozialstationen und Einrichtungen der Altenpflege, soweit nicht freie gemeinnützige Träger solche errichten;

  5. 5.

    die Wasserversorgung;

  6. 6.

    die Abwasserbeseitigung;

  7. 7.

    den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung.

Mit der Durchführung der in Satz 1 Nr. 7 genannten Aufgabe soll ein Wasser- und Bodenverband beauftragt werden, wenn dieser es beantragt.

(2) Den Verbandsgemeinden wird gemäß § 203 Abs. 2 des Baugesetzbuches die Flächennutzungsplanung übertragen. Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf der Zustimmung der Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen. Sofern Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplanes die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden. Kommt eine Zustimmung nach Satz 3 und Satz 4 nicht zu Stande, so entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

(3) Die Verbandsgemeinde kann die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(4) Die Verbandsgemeinde kann weitere Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinden übernehmen, soweit deren gemeinsame Erfüllung im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Die Übernahme setzt voraus, dass die Verbandsgemeinde und mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zustimmen und in den zustimmenden Ortsgemeinden die Mehrzahl der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnt.

(5) Einzelne Ortsgemeinden können der Verbandsgemeinde mit deren Zustimmung weitere Selbstverwaltungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 1, 4 und 5 auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Aufgaben sind, soweit sie nicht durch besonderes Gesetz übertragen sind, auf eine Ortsgemeinde zurückzuübertragen, wenn diese es beantragt, die Verbandsgemeinde zustimmt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Der Antrag der Ortsgemeinde und die Zustimmung der Verbandsgemeinde bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderats und des Verbandsgemeinderats.

(7) Die Verbandsgemeinde soll Ortsgemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen können, im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Ortsgemeinden beitragen.

(8) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben und Einrichtungen näher zu bestimmen sowie deren Übergang näher zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Form und den Zeitpunkt des Übergangs,

  2. 2.

    den Übergang des Vermögens,

  3. 3.

    den Übergang und die Verteilung der Lasten,

  4. 4.

    die Erhebung von Gebühren und Beiträgen.

(9) Der Übergang von Aufgaben nach den Absätzen 1, 4, 5 und 6 ist frei von landesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Auslagen. Für die im Zusammenhang mit dem Aufgabenübergang stehenden Eintragungen der Rechtsänderungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach der dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.