§ 67 GO, Wahlen für den Verfassungsgerichtshof
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt.
Informationen zur Suche erhalten Sie hier in der Hilfe.
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt.