Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 67 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Übergangsvorschriften

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 67 HFAG – Übergangsregelungen für die Kreisumlage

(1) 1Für kreisangehörige Gemeinden, die der Untergruppe der Sonderstatus-Städte angehören und für die nach § 37 Abs. 3 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ein abweichender Hebesatz für die Kreisumlage galt, wird der auf die Umlagegrundlagen nach § 50 Abs. 2 anzuwendende Hebesatz erhöht. 2Der maßgebliche Hebesatz wird berechnet, indem der acht Prozentpunkte nicht überschreitende Teil der im Ausgleichsjahr 2015 bestehenden Differenz der Hebesätze um zwei Drittel gemindert wird.

(2) 1Für kreisangehörige Gemeinden, für die nach § 37 Abs. 3 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ein abweichender Hebesatz für die Kreisumlage galt, wird der auf die Umlagegrundlagen nach § 50 Abs. 2 anzuwendende Hebesatz vermindert. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Im Ausgangsjahr darf das Aufkommen aus der Kreisumlage nicht höher sein, als es nach der für das Ausgleichsjahr 2015 geltenden Rechtslage gewesen wäre. 2Die auf die Umlagegrundlagen nach § 50 Abs. 2 und 4 Satz 2 anzuwendenden Hebesätze sind für das Ausgangsjahr entsprechend festzusetzen. 3Bei der Festsetzung sind die aus Abs. 1 und 2 sich ergebenden Hebesatzdifferenzen zu berücksichtigen.