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§ 67 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Schulpersonal

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 BbgSchulG – Lehrkräfte

(1) Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrkräfte an Schulen stehen in einem Dienstverhältnis zum Land. Vor der Einstellung von Lehrkräften für eine Schule sowie vor der Umsetzung oder Versetzung von Lehrkräften an eine Schule sind die Schulleitungen der abgebenden und der aufnehmenden Schule im Hinblick auf die zu übertragenden Aufgaben zu hören. Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist bei der Bestellung von Schulleiterinnen oder Schulleitern und anderen Entscheidungen zur Übertragung von Funktionsstellen und besonderen Aufgaben zu beachten.

(2) Die Lehrkräfte unterrichten und erziehen in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der schulischen Gremien. Ihre pädagogische Freiheit darf nicht unnötig oder unzumutbar eingeschränkt werden. Die unterrichtliche Tätigkeit ist regelmäßig mit den anderen Lehrkräften abzustimmen. Zu den Unterrichts und Erziehungspflichten der Lehrkräfte gehören die Aufsichtspflichten. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich an Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Untersuchungen zur Evaluation gemäß § 66 Abs. 2 zu beteiligen.

(3) Die Lehrkräfte aktualisieren ständig ihre Kenntnisse und Fähigkeiten und können auch in der unterrichtsfreien Zeit in angemessenem Umfang zu Fortbildungsmaßnahmen herangezogen werden. Fortbildungsangebote des Landes stehen im Rahmen freier Kapazitäten auch Lehrkräften an Ersatzschulen offen.