§ 67 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 4 – Berufsbildung für besondere Personengruppen → Abschnitt 1 – Berufsbildung behinderter Menschen
§ 67 BBiG – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.